Schwangerschaftsabbrüche an allen Kliniken in Schleswig-Holstein ermöglichen

Sunset: 5 Jahre

Eine Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) Schleswig-Holsteins
dahingehend, dass in den Bereich der “Pflichten der Krankenhäuser” (Teil 5) die
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nach §218a Abs. 1 StGB in
Kliniken mit gynäkologischen oder medizinisch vergleichbaren Abteilungen
insofern aufgenommen wird, dass jene Kliniken ihre Durchführung nicht generell untersagen dürfen.
Die jeweils durchführenden Ärztinnen und Ärzte müssen die Gelegenheit
erhalten, auf Basis von §12 SchKG eigenständig zu entscheiden, ob sie auf Basis
ihrer medizinisch moralischen Vorstellungen einen Schwangerschaftsabbruch in Einzelfällen durchführen. Ein generelles Verbot steht unserer Ansicht nach im Konflikt mit §2 der Berufsordnung für Ärzte der Bundesärztekammer.

Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys