Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Junge Liberale (JuLi)-Kreisvorstandes von Flensburg

§1 Mitgliedschaft

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) vier Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu 6 Beisitzern
(2) Die unter a) bis d) genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
(3) Mitglieder der JuLis Flensburg können für besondere Aufgaben oder als Vertreter anderer Vorfeldorganisationen kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der Kreisvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate, zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristiger und formlos ausfallen.
(6) Die Einberufung muss innerhalb von fünf Tagen erfolgen, wenn dies schriftlich von drei Mitgliedern des Kreisvorstandes eingefordert wird.

§2 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Kreiskongresses und des erweiterten Kreisvorstands.
(2) Der Kreisvorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung des Kreisgeschäftsführers, der das Recht hat, an allen Sitzungen der Organe des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Dem geschäftsführenden Kreisvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand über seine Beschlüsse und Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Drei Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, binnen einer Frist von einem Monat, im Kreisvorstand zu beantragen, dass über eine Maßnahme des geschäftsführenden Kreisvorstandes durch den Vorstand Beschluss gefasst wird. Auf Beschluss des Kreisvorstandes tritt die so angefochtene Maßnahme außer Kraft und die Angelegenheit wird durch Beschluss des Vorstandes entschieden.
(5) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Verträge, die die JuLis verpflichten, werden nach Zustimmung durch den Kreisvorstand vom Kreisvorsitzenden aufgrund der von ihm erteilten Vollmacht abgeschlossen.
(6) Der Kreisvorsitzende oder jeder seiner Stellvertreter sowie jedes vom Kreisvorsitzenden beauftragte Mitglied, welches seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe und Gliederungen der JuLis beratend teilzunehmen.

§3 Geschäftsverteilung des Kreisvorstandes

(1) Nach der Wahl des Kreisvorstandes durch den Kreiskongress wird der Kreisvorstand auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsverteilung vornehmen.
(2) Der Kreisvorstand kann bestimmte Aufträge an eine Kommission vergeben. Er wählt den Vorsitzenden, der sich seine Kommissionsmitglieder selbst bestimmen kann. Über die Arbeit der Kommission hat der Vorsitzende dem Landesvorstand zu berichten.

§4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsregeln

(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; die Beschlussfähigkeit ist festzustellen, wenn sie vor einer Abstimmung angezweifelt wird.
(2) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst, wenn diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgerechnet.

§5 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Vertreter des Kreisvorstandes.
(2) Die kooptierten Mitglieder und der Geschäftsführer haben ein Rederecht, kein Stimmrecht.

§6 Haushaltsplan

Der Kreisvorstand hat für das laufende Haushaltsjahr einen Haushaltsplan vorzulegen. Der Kreisschatzmeister  legt dem Kreisvorstand auf der ersten Sitzung im neuen Jahr einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vor. Der Kreisvorstand hat darüber zu befinden.

§7 Protokollführung

(1) Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer.
(2) Bei Abwesenheit wird das Protokoll von einem Mitglied des Kreisvorstandes, geführt.

§8 Anträge

(1) Anträge, die dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden, müssen so rechtzeitig beim Kreisvorsitzenden eingegangen sein, damit sie jeweils am Mittag vor der Kreisvorstandssitzung an die Mitglieder des Kreisvorstands versandt werden können.
(2) Tischvorlagen werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt. Die Mitglieder des Kreisvorstandes befinden über die Dringlichkeit.

§9 Außendarstellung des Kreisverbandes

Öffentliche Erklärungen für den Kreisverband erfolgen durch den Vorsitzenden, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein Mitglied des Kreisverbandes, das dazu beauftragt worden ist.

§10 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kreisvorstandes. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss mindestens zwei Wochen vor der Beratung den Mitgliedern des Kreisvorstandes bekannt gegeben werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein solcher Antrag auf der Tagesordnung der Kreisvorstandssitzung steht.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Neuwahl des Kreisvorstandes,
2. durch Rücktrittserklärung,
3. durch Austritt aus den Jungen Liberalen Flensburg
4. durch Ausschluss aus den Jungen Liberalen Flensburg

§12 Schlussvorschrift

Soweit diese Geschäftsordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt, gilt die Kreissatzung bzw. die Landessatzung bzw. die Bundessatzung.