§1 GRUNDSÄTZE
§2 KREISVERBAND
§3 MITGLIEDSCHAFT
§4 ORGANE
§5 DER KREISKONGRESS
§6 DER KREISVORSTAND
§7 FINANZEN
§8 KASSENPRÜFER
§9 KREISARBEITSKREISE
§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN
§11 AUFLÖSUNG
§12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§13 INKRAFTTRETEN
§1 Grundsätze
Der Kreisverband Flensburg ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Schleswig–Holstein e.V.. Er verfolgt als politische Jugendorganisation das Ziel, den jungen Menschen in Flensburg den Liberalismus und die Demokratie näher zu bringen.
§2 Kreisverband
(1) Der Kreisverband führt den Namen “Junge Liberale Kreisverband Flensburg”.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Flensburg.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnort des Kreisvorsitzenden.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Kreisverband erwirbt man durch die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Schleswig–Holstein und die Zuordnung zum Kreisverband Flensburg.
§4 Organe
Die Organe des Kreisverbandes Flensburg sind nach dem Range:
Der Kreiskongress
Der Kreisvorstand
§5 Der Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Kreisverbands. Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
(2) Der Kreiskongress trägt den offiziellen Namen „Flensburgkongress“. In der Einladung ist durch das Wort „Kreiskongress“ jedoch auf die Wichtigkeit des Entscheidungsgremiums hinzuweisen.
(3) Zum Kreiskongress wird vom Kreisvorstand eingeladen. Zum Kreiskongress werden alle ordentlichen Mitglieder eingeladen. Die Einladung kann postalisch und elektronisch erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreisverband bekannt
gegebene Anschrift oder E–Mail–Adresse verschickt wurde. Wenn die Einladung per E– Mail verschickt wurde und offensichtlich nicht angekommen ist, so ist die Einladung für die jeweilige Person postalisch zu verschicken. Der Einladung ist ein Vorschlag der Tagesordnung beizulegen.
(4) Teilnahme–, rede–, antrags– und stimmberechtigt sind satzungsgemäß die Mitglieder des Kreisverbandes Flensburg. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Zusätzlich erhalten die Kreisverbände der Liberalen Schüler und der LHG ein Antragsrecht.
(5) Einen außerordentlichen Kreiskongress kann der Kreisvorstand einberufen. Er ist ferner auf Antrag beim Kreisvorstand eines Drittels aller Mitglieder des Kreisverbandes Flens-
burg einzuberufen
(6) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(7) Zum Beginn des Kreiskongresses wird auf Vorschlag des Kreisvorstands ein Präsidium für den Kreiskongress von den Mitgliedern des Kreiskongresses gewählt. Dieses besteht aus einem Präsidenten und einem Protokollführer. Das Präsidium leitet den Kreiskongress. Der Protokollführer führt für den Kreiskongress das Protokoll, dass im Anschluss dem Kreisvorstand weitergeleitet und von diesem genehmigt werden muss.
(8) Der Kreiskongress tagt öffentlich. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(9) Der Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kreisvorstandes, Anhörung der Rechenschaftsberichte:
a) des Kreisvorsitzenden,
b) des Kreisschatzmeisters,
c) der Kassenprüfer,
Finanzielle und politische Entlastung des Kreisvorstand, Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, Satzungsänderungen, Auflösung des Kreisverbandes, Behandlung von Anträgen.
(10) Der Kreiskongress fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder soweit dies die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich sind alle Abstimmungen offen. Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Eine Wiederwahl in ein Amt ist unbegrenzt möglich.
(11) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von dem Kreiskongress für die Dauer eines Jahres gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes, jedoch nicht länger als acht Wochen geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein Kreiskongress ein Mitglied nachwählen.
§6 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: dem Kreisvorsitzenden, mindestens einen und bis zu vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden
mit den folgenden Ressorts:
a) für Organisation,
b) für Presse– und Öffentlichkeitsarbeit,
c) für Programmatik,
d) für Mitgliederangelegenheiten,
dem Kreisschatzmeister,
des Kreisschriftführers, bis zu sechs Beisitzern.
(2) Der Kreisvorsitzende, die Stellvertreter der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes ist einzeln zur außergerichtlichen Vertretung bis zu 500,00 € des Kreisverbandes berechtigt. Der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister sind einzeln zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes berechtigt.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von dem Kreiskongress auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(4) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreiskongresses und unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Jungen Liberalen Kreisverband Flensburg. Er erstattet dem Kreiskongress einen Rechenschaftsbericht.
(5) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder an einer elektronischen Abstimmung teilnimmt.
(6) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Über Sitzungen und auf diesen gefassten Beschlüsse ist vom Kreisvorstand ein Protokoll zu führen. Dieses ist von Kreisvorstand zu genehmigen.
(8) Der Kreisvorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Kreisvorstandsmitglied vertritt den Kreisverband im erweiterten Landesvorstand (eLaVo).
(9) Der Kreisvorsitzende oder ein vom Kreisvorstand gewähltes Mitglied wird bei dem Kreiskongress der FDP Flensburg als Beisitzer vorgeschlagen.
(10) (10) Der Kreisvorsitzende der Liberalen Hochschulgruppe und der Liberalen Schüler Flensburg werden ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert.
§7 Finanzen
(1) Der Kreisverband erhebt Beiträge und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den Landesverband ab.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge setzt der Kreisvorstand fest. Der darauffolgende Kreiskongress kann dieser Festsetzung mit einer Zwei–Drittel– Mehrheit der anwesenden Mitglieder widersprechen. Im Falle eines Widerspruches, zählt der vorher festgesetzte Betrag.
(3) Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er ist zu ordentlicher Buchführung verpflichtet und erstattet dem Kreiskongress einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.
(4) Der Kreisschatzmeister oder ein Beschluss des Kreisvorstandes bestimmt den allgemeinen Verwendungszweck der finanziellen Mittel des Kreisverbandes Flensburg. Ferner kann ein vom Kreisschatzmeister bestimmter Verwendungszweck durch Beschluss des Kreisvorstandes geändert, verworfen oder rückgängig gemacht werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Näheres regelt die Beitragsordnung des Landesverbandes Schleswig–Holstein der Jungen Liberalen.
§8 Kassenprüfer
(1) Der Kreiskongress kann für die Dauer von einem Jahr mindestens zwei Kassenprüfer wählen. Diese gehören nicht dem Kreisvorstand an.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Finanzen des Kreisverbandes wenigstens einmal jährlich zu prüfen und dem ordentlichen Kreiskongress einen Bericht darüber vorzulegen.
§9 KREISARBEITSKREISE
(1) Der Kreisvorstand richtet Kreisarbeitskreise ein. Diese dienen dem Austausch auf Kreisebene und sind an der politischen Ausrichtung des Verbandes beteiligt.
(2) Anträge auf Kreisebene können per Beschluss an die Kreisarbeitskreise verwiesen werden.
(3) Die Kreisarbeitskreise sind auf Kreiskongressen antragsberechtigt.
(4) Näheres zu Arbeit, Einrichtung und Zusammensetzung der Kreisarbeitskreise regelt der Kreisvorstand.
§10 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zum Kreiskongress anzukündigen.
§11 Auflösung
Der Kreisverband kann von den anwesenden Mitgliedern während eines Kreiskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aufgelöst werden. Es müssen mindestens 50 Prozent aller Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zum Kreiskongress anzukündigen. Es ist ferner die Zustimmung des Landesvorstands erforderlich. Das Vermögen des Kreisverbandes Flensburg fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Schleswig–Holstein e.V..
§12 Sonstige Bestimmungen
(1) In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung werden die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig–Holstein e.V. herangezogen.
(2) Bestimmungen die in dieser Kreisverbandssatzung nicht erfasst sind, werden durch die Landes– oder Bundessatzung der Jungen Liberalen geregelt.
(3) Die Bezeichnungen und Satzstellungen in dieser Satzung bezüglich Ämter und Posten sind nur zur Vereinfachung einem Geschlecht zugewiesen.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort nach Verabschiedung durch den Kreiskongress am 3.12.2022 in Flensburg in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt am 29.09.2019 in Flensburg geändert. Ältere Satzungen verlieren mit der Verabschiedung dieser Satzung ihre Gültigkeit.