Gefährdete Hunde nicht weiter geißeln!

Sunset: 5 Jahre

Die Jungen Liberalen Flensburg fordern eine Änderung in der
Hundesteuersatzung von §1 Abs. 2 dahingehend, dass eine faktische
Mehrbesteuerung nicht stattfindet. Zudem fordern wir das Abschaffen von §5
Abs. 3 in der „Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung der Hundesteuer“.

Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys

Bildung nicht von kommunalen Finanzen abhängig machen.

Sunset: 5 Jahre

Die Jungen Liberalen Flensburg fordern eine Änderung der Gemeindeordnung
dahingehend, dass nicht mehr der Kreis/die Stadt als Auftraggeber für die
privaten Anbieter von Schulsozialarbeitern bzw. Betreuern agiert, sondern diese
Verantwortung an das Land Schleswig-Holstein übertragen wird. Im Ausgleich
dafür fordern wir ein Ende des zweckgebundenen Finanzausgleichs in
diesem Bereich.

Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys

Das Ehrenamt unterstützen, auch mit Mobilität!

Sunset: 5 Jahre

Die Jungen Liberalen Flensburg fordern, dass die Aktiv Bus GmbH sich dem
Ehrenamtskartenprogramm des Landes Schleswig-Holstein anschließt.
Die Ehrenamtskarte ist ein Bonusprogramm für aktive Ehrenamtler in Schleswig-Holstein. Ein Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt beim Beantragen dieser Karte.
Mit diesem Schritt können wir eine Unterstützung des Ehrenamts und eine
höhere Nutzung des ÖPNV gewährleisten.
Um die Finanzierung zu garantieren, wäre die Abschaffung des aktuellen
Programms des „freien letzten Freitag im Monat“, in welchem jeder kostenlos mit dem ÖPNV reisen darf, ins Auge zu fassen.
Damit würde sich die Aktiv Bus GmbH 71 anderen Unternehmen und Vereinen in Flensburg anschließen, wie z.B. dem Phänomenta e.V., dem Giovanni L. Eiscafé, dem Vertigo Flensburg oder dem Figaro Hotelbetrieb GmbH & CO.KG.

Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys

Schwangerschaftsabbrüche an allen Kliniken in Schleswig-Holstein ermöglichen

Sunset: 5 Jahre

Eine Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) Schleswig-Holsteins
dahingehend, dass in den Bereich der “Pflichten der Krankenhäuser” (Teil 5) die
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nach §218a Abs. 1 StGB in
Kliniken mit gynäkologischen oder medizinisch vergleichbaren Abteilungen
insofern aufgenommen wird, dass jene Kliniken ihre Durchführung nicht generell untersagen dürfen.
Die jeweils durchführenden Ärztinnen und Ärzte müssen die Gelegenheit
erhalten, auf Basis von §12 SchKG eigenständig zu entscheiden, ob sie auf Basis
ihrer medizinisch moralischen Vorstellungen einen Schwangerschaftsabbruch in Einzelfällen durchführen. Ein generelles Verbot steht unserer Ansicht nach im Konflikt mit §2 der Berufsordnung für Ärzte der Bundesärztekammer.

Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys