Sunset: 5 Jahre
Die Jungen Liberalen Flensburg fordern, dass ab der 5. Klasse einmal im Jahr ein 2tägiger
Workshop
zu erster Hilfe in den Schulen veranstaltet wird.
Verantwortlicher Programmatiker: Niklas Fahlteich
Sunset: 5 Jahre
Die Jungen Liberalen Flensburg fordern, dass ab der 5. Klasse einmal im Jahr ein 2tägiger
Workshop
zu erster Hilfe in den Schulen veranstaltet wird.
Verantwortlicher Programmatiker: Niklas Fahlteich
Sunset: 5 Jahre
Besonders im Alter oder in Zeiten der Krankheit ist sozialer Kontakt zu Angehörigen wie
Familie oder Freunden einer der wichtigsten Faktoren der psychischen und physischen
Genesung. Zu Hochzeiten der Covid-Pandemie wurden jedoch regelmäßig Besuchsverbote in
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verhängt. Patienten und Bewohner, welche die
Häuser nicht verlassen konnten und keine technischen Endgeräte besaßen, wurden somit
komplett von ihren Familien und Freunden isoliert.
Dieser Zustand ist ein scharfer und unverhältnismäßiger Angriff auf die Menschenwürde und
darf sich nicht wiederholen. Hier müssen auch dem Hausrecht Grenzen gesetzt werden.
Daher fordern wir:
-Ein gesetzlich geregeltes Verbot von Besuchsverboten in vollstationären Einrichtungen des
Gesundheitswesens
-Die Ausarbeitung eines bundesweiten verpflichtenden Leitfadens mit gestaffelten
Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung von Infektionen durch Besucher in oben
genannten Einrichtungen (z.B. Besuchsbeschränkung, Testpflicht, etc.)
Verantwortlicher Programmatiker: Niklas Fahlteich
Sunset: 3 Jahre
Die jungen Liberalen Flensburg fordern, dass der § 20a Infektionsschutzgesetz
(Immunitätsnachweis gegen COVID-19) ersatzlos gestrichen wird.
Verantwortlicher Programmatiker: Zacharias Binar
Sunset: 5 Jahre
Eine Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) Schleswig-Holsteins
dahingehend, dass in den Bereich der “Pflichten der Krankenhäuser” (Teil 5) die
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nach §218a Abs. 1 StGB in
Kliniken mit gynäkologischen oder medizinisch vergleichbaren Abteilungen
insofern aufgenommen wird, dass jene Kliniken ihre Durchführung nicht generell untersagen dürfen.
Die jeweils durchführenden Ärztinnen und Ärzte müssen die Gelegenheit
erhalten, auf Basis von §12 SchKG eigenständig zu entscheiden, ob sie auf Basis
ihrer medizinisch moralischen Vorstellungen einen Schwangerschaftsabbruch in Einzelfällen durchführen. Ein generelles Verbot steht unserer Ansicht nach im Konflikt mit §2 der Berufsordnung für Ärzte der Bundesärztekammer.
Verantwortlicher Programmatiker: Linas Kuklys